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Dienstag, 6. Februar 2007, 21:18

Elterngeld / Ganz leicht erklärt und mit Berechnungsprogramm

Das Gesetz zum Elterngeld und die Berechnung !

Alles ganz einfach erläutert !

www.elterngeld.net

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung !

Seubert & Götzenberger GbR
Schleifweg 7
74257 Untereisesheim
Tel: 07132 / 170 594
Fax: 07132 / 170 596

e-mail: info@goetzenberger.org

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Bestandteile Ihres Einkommen für die Elterngeld-Berechnung herangezogen werden. Dabei unterscheiden wir zwischen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit.

Das rot markierte Einkommen geben Sie bitte beim Elterngeld-Rechner ein.


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1. Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (pro Monat)

Bruttoeinkommen

-
Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld)

=
Bereingtes Bruttoeinkommen


Bereinigtes Bruttoeinkommen

-
Auf das bereinigte Bruttoeinkommen gezahlte Lohnsteuer

-
Auf das bereinigte Bruttoeinkommen gezahlter Solidaritätszuschlag

-
Auf das bereinigte Bruttoeinkommen gezahlte Kirchensteuer

-
Auf das bereinigte Bruttoeinkommen gezahlte Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

-
Auf das bereinigte Bruttoeinkommen gezahlte Beiträge zur Arbeitsförderung

=
Bereingtes Einkommen


Bereinigtes Einkommen

-
76,67 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag (920 Euro : 12 = 76,67 Euro)

=
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Elterngeldgesetz



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2. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

Gewinn (mindestens aus einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermittelt)

-
Steuern

-
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

-
Beiträge zur Arbeitsförderung

=
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe und selbstständiger Arbeit nach dem Elterngeldgesetz



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Die Details zur Einkommensberechnung entnehmen Sie bitte dem folgenden Auszug aus § 2 des Elterngeldgesetzes:

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.

Langner77

unregistriert

2

Samstag, 12. September 2009, 07:06

Werbungskostenpauschale ist nicht Einkommensmindernd lt.Einkommensteuergesetz

Wiso dürfen die Elterngeld stellen diese Kosten enfach als gegeben vorraussetzen, nicht jeder Arbeitnehmer hat so hohe Werbungskosten.

Werbungskosten Pauschale gilt als dem Arbeitnehmer zumutbarer Beitrag zur erhaltung des Arbeitsplatzes und wird bis zu einer Höhe von 920,- Euro nicht als Einkommensmindern, also nicht für eine neuberechnungnangesehen.

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